§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BFH, 02.09.2010 – VI R 3/09Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der AnrufungsauskunftZitiert von 19
- BFH, 02.09.2021 – VI R 19/19(Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG)Zitiert von 1
- BFH, 15.10.2014 – X B 38/14Ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen - Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheids - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheZitiert von 6
- FG Düsseldorf, 24.10.2012 – 7 K 2010/12 EZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 13.06.2007 – 4 K 1215/06 VTa
- BFH, 15.01.2015 – VI B 103/14(Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG)
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2024 – 3 K 1285/22
- FG Hessen, 11.04.2019 – 6 K 306/18Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 – 6 K 2254/17
16 Entscheidungen zu § 207 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 207 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/207#abs-1 (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/207#abs-2 (2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/207#abs-3 (3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.